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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Anwendungsbereich der AGB

(1) Die AGB der SoftVision Development GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unserer Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angaben in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und sonstigen Schriften stellen nur eine Beschreibung dar und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar. Eine Garantie kann nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Dies gilt ebenfalls für Erweiterungen (Upgrades), Ergänzungen (Updates) oder Fehlerbehebungen (Bugfixes, Service Packs) und Preisangaben. Die in der Software-Produktbeschreibung gemachten Angaben zu technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, sofern sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden.

(2) Schriftliche Angebote von uns sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden oder auf dem Angebot angegeben ist. Zur Berechnung der Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.

(3) Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(4) Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme unseres Angebots durch Sie zu Stande.

(5) Bei einer Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt.

(6) Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht.

(7) Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege-/Update-Vereinbarung (Subscription) und Wartung (Wartungsvertrag) jeweils rechtlich selbstständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen und Lieferungen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ohne Installation; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Wir sind berechtigt, die uns übermittelten Daten, soweit für das Inkasso durch Dritte erforderlich, an diese weiter zu leiten.

(5) Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns das Recht an den gelieferten Programmen vor. Wir sind insbesondere berechtigt, wenn wir vom Vertrag zurücktreten, z.B. wegen Ihres des Zahlungsverzugs, die weitere Nutzung der Software zu untersagen und die Herausgabe sämtlicher Kopien bzw. soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, deren Löschung zu verlangen. Sollte vor der vollständigen Bezahlung der vertragsgegenständlichen Software ein Dritter Zugriff auf das Vorbehaltsgut nehmen, sind Sie verpflichtet, diesen Dritten über den Vorbehalt des Anbieters zu informieren und den Anbieter sofort schriftlich über den Zugriff des Dritten zu benachrichtigen.

 

§ 4 Gegenstand und Form der Lieferung

(1) Sie erhalten die vertragsgegenständliche Software in ausführbarer Form (Objektcode) gemeinsam mit der Dokumentation. Die Herausgabe des Source-Codes ist nicht geschuldet.

(2) Die Lieferung der Software erfolgt je nach Vereinbarung entweder durch Versand eines Datenträgers an die von Ihnen im Bestellformular angegebene Lieferadresse oder durch Übermittlung eines Schlüssels zum Download an die im Bestellformular angegebene Liefer-E-Mail-Adresse.

(3) Die Lieferung von Lizenzschlüsseln zur Freischaltung der Produkte erfolgt entweder auf elektronischem Wege durch Übermittelung per E-Mail an die im Bestellformular angegebene Liefer-E-Mail-Adresse oder per elektronischen Download von unserer Website.

(4) Werden Updatelieferungen (Subscription) vereinbart, so werden die Updates in derselben Art und Weise geliefert wie die erste Softwarelieferung, d.h. bei Lieferung eines Datenträgers werden Datenträger mit den Updates an die angegebene Lieferadresse gesandt, bei Übermittlung eines Schlüssels zum Download werden Schlüssel zum Download der Updates an die im Bestellformular angegebene Liefer-E-Mail-Adresse übermittelt.

(5) Änderungen der Lieferadresse oder Liefer-E-Mail-Adresse werden bei Updatelieferungen nur berücksichtigt, wenn dies rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor der Updatelieferung entweder schriftlich oder per E-Mail an info@softvision.de mitgeteilt wurde.

(6) Eine Hardcopy der Dokumentation wird nicht mitgeliefert. Die Dokumentation besteht im Wesentlichen aus elektronischen Hilfen.

(7) Die Installation der Software ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie kann mit uns gesondert vereinbart werden. Für die Installation gelten dann unsere Servicebedingungen.

 

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Bei Software-Lizenzen gelten zusätzlich die aktuellen „Lizenzbedingungen für die Nutzung von Software der SoftVision Development GmbH“.

(2) Wir räumen Ihnen mit Bezahlung der vereinbarten einmaligen Vergütung ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software auf Dauer ein.

(3) Ein „Exemplar“ der Software berechtigt bei Client-Lizenzen zur Nutzung auf gleichzeitig maximal einem (1) Ausgabegerät/Arbeitsplatz und bei Server-Lizenzen auf maximal einem (1) Server.

(4) Wollen Sie die Software auf mehr als einem Ausgabegerät/Arbeitsplatz oder einem Server nutzen, muss das Nutzungsrecht entsprechend erweitert werden. Für die Erweiterung der Nutzungsrechte ohne erneute Lieferung der Software gilt die gesonderte Preisliste des Anbieters für Nutzungsrechtserweiterungen. Eine spätere Erweiterung des Nutzungsrechtes ohne erneute Lieferung löst keine erneute Gewährleistung aus. Im Rahmen der Subscription erhalten Sie die Nutzungsrechte an jeweils neueste Version der Software im gleichen Umfang, wie für die ursprünglich erworbene Version.

(5) Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software an mehr als einem Ausgabegerät/Arbeitsplatz oder einem Server pro erworbenes Softwareexemplar ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Übernutzung dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d.h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung sind Sie verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste des Anbieters zu bezahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilen Sie die Übernutzung grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Anbieters fällig.

(6) Sie sind berechtigt, eine Sicherheitskopie der Software zu erstellen und alltägliche Datensicherungen vorzunehmen. Die Erstellung von weiteren Kopien als für die vertragsgemäße Nutzung inklusive der Sicherheitskopien und Datensicherungen erforderlich, ist nicht erlaubt.

(7) Sie sind nicht berechtigt, über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus, d.h., soweit dies nicht für eine Erstellung einer Schnittstelle zu anderen Softwareprodukten oder zur Beseitigung von Fehlern in der Software erforderlich ist, die Software zu dekompilieren, zu ändern oder zu bearbeiten.

(8) Copyright- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jeder Kopie der Software mit zu übertragen.

(9) Eine Weiterveräußerung der Software ist nur pro Softwareexemplar als Ganzes zulässig, d.h., unter Aufgabe der eigenen Nutzung des vergüteten Exemplars sind Sie berechtigt, durch Übermittlung der Software an einen Dritten diesem das Recht zur Nutzung entsprechend die zwischen uns und ihnen bestehenden Vereinbarungen zur Nutzung zu übertragen. Sie sind verpflichtet, bei einer solchen Weitergabe an einen Dritten diesem sämtliches Material zu der vertragsgegenständlichen Software zu übergeben und die Software auf bei Ihnen verbleibenden Datenträgern zu löschen.

(10) Handelt es sich bei dem Dritten, an den Sie die Software weitergeben, um ein Service-Unternehmen (Outsourcing), bei dem Sie Ihre Datenverarbeitung durchführen lassen, ist dieses Service-Unternehmen nur berechtigt, die Software für Sie ausschließlich zu verwenden. Durch die Übertragung der Nutzungsrechte an dieses Drittunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Drittunternehmen. Eine solche Übertragung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, die wir Anbieter nur aus wichtigem Grund verweigern wird.

 

§ 6 Sach- und Rechtsmängel

(1) Mit dem Softwarepaket bzw. dem Download erhalten Sie die Software frei von Sach- oder Rechtsmängeln.

(2) Ein Sachmangel ist gegeben, wenn sich die Software nicht zu der Verwendung eignet wie in der Dokumentation beschrieben, die auf dieser Internetpräsentation enthalten ist und mitgeliefert wird bzw. mit herunterladbar ist.

(3) Wir prüfen laufend, dass hinsichtlich der Funktionsweise und Eigenschaften der Software an anderer Stelle keine über die Dokumentation hinausgehenden Versprechungen gemacht werden. Sie können daher davon ausgehen, dass solche über die Dokumentation hinausgehende Beschreibungen der Software nicht von uns stammen und uns auch nicht bekannt sind. Sollten solche Beschreibungen der Software, in denen Funktionen und Eigenschaften der Software behauptet werden, die in der Dokumentation nicht beschrieben sind, zu Ihrer Kenntnis gelangen, informieren Sie uns bitte.

(4) Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt sind.

(5) Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln der Software verjähren regelmäßig in zwei Jahren. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Sach und/oder Rechtsmängeln verjährt hingegen bereits in einem Jahr, soweit der Anbieter nicht entsprechend § 7 Abs. (2) und (3) uneingeschränkt haftet.

(6) Haben wir den Sachmangel arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen dieses Mangels drei Jahre.

(7) Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Zahlung der Vergütung insoweit verweigert werden, als Sie auf Grund eines Rücktritts oder einer Minderung dazu berechtigt wären.

(8) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Softwarepakets oder der Lizenzdokumente bzw. bei einer Downloading-Vereinbarung, sobald Sie den für das Download erforderlichen Schlüssel erhalten haben.

(9) Sie sind verpflichtet, auftretende Mängel uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung und möglichst schriftlich zu melden. Dabei sollten Sie, soweit möglich, auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.

(10) Werden uns während des Laufs der Verjährungsfrist Mängel gemeldet, werden wir kostenlos eine Nacherfüllung vornehmen.

(11) Im Rahmen der Nacherfüllung wird Ihnen die korrigierte Software nochmals in der vereinbarten Art und Weise geliefert. Eine Fehleranalyse und -beseitigung auf Ihrem System vor Ort findet nicht statt.

(12) Sollten Sie bereits eigene Daten in die Software eingestellt haben, bietet Ihnen die Software die Möglichkeit, diese Daten gesondert zu speichern und dann mit geringem Aufwand nach Neuinstallation der Software wieder aufzuspielen. Eine Korrektur an mit Ihren eigenen Informationen bestückter Software würde uns einen unzumutbaren Aufwand verursachen. Sie kann nur ausnahmsweise dann verlangt werden, wenn auf Grund des Mangels der Software die in die Software eingestellten Informationen nicht gesondert gespeichert und wieder eingespielt werden können und diese Korrektur uns noch zumutbar ist.

(13) Wir übernehmen die im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Für die Installation bleiben Sie selbst verantwortlich. Wir übernehmen im Rahmen unserer Verpflichtungen bei Sach- oder Rechtsmängeln insbesondere nicht die Installation der Software vor Ort.

(14) Soweit eine Änderung des Programms im Rahmen der Nacherfüllung erfolgt, nehmen wir die erforderlichen Anpassungen der Dokumentation kostenlos vor.

(15) Nach erfolglosem Ablauf einer von Ihnen gesetzten Frist zur Nacherfüllung können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(16) Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn a) wir beide Arten der Nacherfüllung verweigern, auch wenn wir dazu wegen der dadurch entstehenden Kosten berechtigt sind oder b) die Nacherfüllung unmöglich ist oder c) Ihnen die Nacherfüllung unzumutbar ist oder d) die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Software oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(17) Sie sind zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn der Mangel unerheblich ist. Sie können in diesem Fall auch nicht Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.

(18) Im Falle des Rücktritts sind gezogene Nutzungen zu ersetzen. Der Nutzungsersatz wird auf Grundlage einer vierjährigen linearen Abschreibung des Kaufpreises errechnet.

(19) Durch die Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, um den der Mangel den Wert der Software gemessen am Kaufpreis, mindert. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Betrag ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(20) Bei Minderung ist der bereits über den geminderten Kaufpreis bezahlte Betrag zu erstatten.

(21) Stellt sich heraus, dass ein gemeldetes Problem nicht auf einen Mangel der Software zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, entstandenen Aufwand zur Analyse und Beseitigung des Problems entsprechend unserer Preislisten für Dienstleistungen zu berechnen, wenn Sie erkannt oder fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Mangel nicht vorliegt.

(22) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen vorgenommen werden, oder wenn die Software in anderer als in der vorgesehenen Art oder Softwareumgebung eingesetzt wird, es sei denn, Sie weisen nach, dass diese Tatsachen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen.

 

§ 7 Begrenzung der Haftung auf Schadensersatz

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund ist entsprechend diesem § 7 eingeschränkt. Unsere Haftung für Schäden, die von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist nicht eingeschränkt.

(2) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unsere die Haftung auch bei einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung oder eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nicht eingeschränkt.

(3) Nicht eingeschränkt ist die Haftung auch für Schäden, die auf unser schwerwiegendes Organisationsverschulden zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

(4) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter ist die Haftung, wenn keiner der in § 7 Abs. (2) und (3) genannten Fälle gegeben ist, beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

(5) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Ist ein Schaden sowohl auf unser Verschulden als auch auf Ihr Verschulden zurückzuführen, müssen Sie sich Ihr Mitverschulden anrechnen lassen.

(8) Sie sind für eine regelmäßige Sicherung Ihrer Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den von Ihnen zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.

 

§ 8 Laufzeit und Kündigung von Updateverträgen

(1) Bei Updateverträgen (Subscription) gelten zusätzlich die aktuellen „Subscription- Bedingungen“.

(2) Updateverträge laufen zunächst zwei (2) Jahre und werden jährlich im Voraus berechnet.

(3) Sofern nicht schriftlich in den Updateverträgen anders angegeben, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem auf der Rechnung für die Lizenz angegebenen Datum, für die der Updatevertrag abgeschlossen wird.

(4) Updateverträge können jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Eine E-Mail an die Adresse info@softvision.de reicht zur Erfüllung der Schriftform aus. Wird der Update-Vertrag nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.

 

§9 Schulungen

(1) Schulungen werden von uns individuell angeboten und berechnet.

(2) Bei Schulungen richten sich die Schulungsinhalte, Anzahl der Tage, Teilnehmerzahlen und Schulungsorte nach der Anforderung des Kunden und sind vor dem Schulungstermin ausreichend und gemeinsam schriftlich abzustimmen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet an der Erfüllung der vertraglichen Leistungen mitzuarbeiten und z.B. sämtliche Unterlagen die dafür notwendig sind unverzüglich bereit zu stellen. Dies gilt besonders, wenn die Schulungsinhalte sich auch Situation, Umgebungen oder Daten des Kunden beziehen.

(4) Wir bemühen uns, die vereinbarten Termine einzuhalten und im Falle einer Erkrankung des Trainers einen Ersatztrainer zu stellen. Sollten jedoch Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch eine Erkrankung des Trainers zählt, eintreten, so sind wir berechtigt, ihre Schulungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. Wir tragen hierfür keine Haftung.

(5) Seminarunterlagen sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen nicht vervielfältigt werden und unterliegen unserem Urheberrecht.

(6) Die vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.

(7) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch für Änderungen dieser Bestimmungen.

(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

(3) Gerichtsstand ist Fulda.

 

Fulda, 15.02.2016

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