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Lizenzbedingungen

Nachfolgend sind die Lizenzbedingungen für die Nutzung von Software der SoftVision Development GmbH (nachfolgend SoftVision genannt) aufgeführt:

§ 1 Lizenzgegenstand

(1) Der Kunde erhält eine Version der im Lizenzzertifikat benannten Software (nachfolgend Software genannt) entweder auf einem Datenmedium (z. B. CD) oder mittels ESD (Electronic Software Download) über einen mittels einer E-Mail gesendeten geschützten Link, sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in elektronischer Form in deutscher Sprache zu den in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Kunde darf die Software ausschließlich aufgrund dieser Lizenz nutzen.

(2) Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Lizenz und wird wie die Überlassung einer technischen Dokumentation nicht geschuldet.

(3) Die Software ist selbstinstallierend.

(4) Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software ist nicht geschuldet. Eine solche Verpflichtung kann der Käufer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung herleiten, es sei denn, SoftVision hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Soweit Angestellte von SoftVision vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von SoftVision schriftlich bestätigt werden.

(5) Teile der Software können mit Vermerken und Open-Source-Lizenzen von diesen Gemeinschaften und Dritten versehen sein, die auf die Nutzung dieser Teile Anwendung finden. Rechte oder Pflichten, die den Kunden möglicherweise im Rahmen solcher Open-Source-Lizenzen zustehen, werden durch die hierin erteilten Lizenzen nicht geändert; der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung in diesem Vertrag gelten jedoch für sämtliche Software dieser Version.

(6) Teile dieser Software können mit Hilfe von Bibliotheken erstellt sein oder Bibliotheken enthalten die unter der Mozilla Public License (MPL) veröffentlicht wurden (http://www.mozilla.org/MPL/). Für diese Bibliotheken gelten ausschließlich die Bestimmungen der MPL in der jeweiligen Version. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Dokumentation des jeweiligen Produktes.

(7) Diese Software kann auf andere Software zugreifen die unter der Apache-Lizenz der Apache Software Foundation veröffentlicht wurde (http://www.apache.org/licenses/). Für diese "andere Software" gelten ausschließlich die Bestimmungen der Apache-Lizenz in der jeweiligen Version. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Dokumentation des jeweiligen Produktes.

(8) Diese Software kann auf andere Software zugreifen die unter der GNU Lesser General Public License (GNU LGPL) veröffentlicht wurde (http://www.gnu.org/licenses/licenses.en.html). Für diese "andere Software" gelten ausschließlich die Bestimmungen der GNU LGPL in der jeweiligen Version. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Dokumentation des jeweiligen Produktes.

(9) Diese Software kann auf ORACLE®-Software zugreifen. Soweit nicht in den Vertragsbedingungen anders spezifiziert, gilt Folgendes: Wenn ORACLE®-Software gemeinsam mit einem Produkt geliefert wird, in dieses integriert ist (embedded) oder lizenzrechtlich mit diesem verbunden ist (bundled) und dieses Produkt für die Funktionsweise der ORACLE®-Software bzw. den Zugriff auf die ORACLE®-Software ganz oder teilweise verantwortlich ist, dann darf die entsprechende ORACLE®-Software nicht alleinstehend (stand-alone) oder per Zugriff (interoperability) von irgend einer anderen Software außer der, mit der die ORACLE®-Software lizenzrechtlich verbunden ist, genutzt werden. ORACLE® bzw. dessen Lizenzgeber behält sich sämtliche Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte an den jeweiligen Programmen vor. Eine Haftung von ORACLE® für Schäden aller Art, gleich ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, beiläufig entstandene, konkrete, Strafe einschließende oder Folgeschäden, sowie entgangene Gewinne, Einnahmen, Daten oder Datenverwendung beschränken, durch die Nutzung der Software besteht nicht. Insbesondere ist ORACLE® in keiner Weise aus diesem Lizenzvertrag verpflichtet oder haftbar. Eine Veröffentlichung von vergleichenden Benchmark-Tests hinsichtlich der Software ist nicht zulässig. Nähere Informationen dazu sind in den Lizenzbedingungen der jeweiligen ORACLE®-Software enthalten Die ORACLE®-Lizenz ist als Bestandteil dieser Lizenz vom Kunden einzuhalten. ORACLE® ist daher als Drittbegünstigter dieser Lizenz anzusehen.

§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Die Software, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ist geistiges Eigentum von SoftVision oder deren Lieferanten und ist durch Urheberrechtsgesetze, internationale Verträge und andere nationale Rechtsvorschriften gegen Kopieren geschützt.

(2) SoftVision macht darauf aufmerksam, dass der Kunde für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die SoftVision durch die Nutzung außerhalb und entgegen dieser Lizenzvereinbarung entstehen.

(3) SoftVision räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, beschränktes Recht zur Nutzung der Software ein. Jedes Nutzungsrecht ist an eine real existierende natürliche Person geknüpft. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen anderen Nutzer ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von SoftVision möglich. Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person, so ist eine natürliche Person in der Organisation zu bestimmen, mit der die Software zu verknüpfen ist.

(4) Das Nutzungsrecht wird als personengebundene Lizenz (Name-User-Lizenz) eingeräumt, die auf einem Computer (Client) genutzt werden kann. Eine Nutzung als gleichzeitige Benutzerlizenz (Concurrent-User-Lizenz) oder gleichzeitigen Benutzungslizenz (Concurrent Use oder Floating License) wird ausgeschlossen.

(5) Das Nutzungsrecht ist an eine technische oder organisatorische Vorgabe wie z. B. eine technische Eigenschaft eines Computers, eine Benutzeranmeldung oder eine Benutzer-ID gebunden.

(6) Das Nutzungsrecht kann auch in Form einer Server-Lizenz eingeräumt werden. Dieses Nutzungsrecht ist an einen zentralen Computer, der andere Computer (Clients) in einem Netzwerk bedient, gebunden. Die Lizenz kann an technische oder organisatorische Eigenschaften des Servers gebunden sein. Zusätzlich kann es notwendig sein, für den Zugriff auf die Server-Lizenz, weitere Client-Zugriffslizenzen (CAL-Lizenzen) zu erwerben.

(7) Möchte der Kunde die Software durch mehrere Mitarbeiter oder auf mehreren Servern einsetzen lassen, so sind entsprechend der Anzahl der Benutzer bzw. Server Lizenzen im Sinne der Absätze (3) bis (6) zu erwerben. Es darf zu keinem Zeitpunkt die Anzahl der Benutzer oder Server die Anzahl der Lizenzen übersteigen.

(8) Der Kunde darf – im Rahmen dieser Lizenzbedingungen – die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware – physikalisch oder virtualisiert – einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

(9) Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Ein Einsatz oder Export in Länder, die seitens der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika Exportvorschriften unterliegen, ist nicht zulässig.

(10) Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z. B. als Application Service Providing, als Software as a Service oder Cloud-Nutzung) für andere als das eigene Unternehmen (im Sinne der vertragsschließenden juristischen Person, verbundene Unternehmen sind ausdrücklich nicht mit umfasst) oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder des Unternehmens sind oder (iv) die Nutzung in öffentlichen Institutionen, politischen Organisationen oder staatlichen (nationale und internationale) Organisationen oder Stiftungen, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SoftVision erlaubt.

(11) Eine Erteilung von Unterlizenzen ist nicht erlaubt. Ebenso darf der Kunde die Software und die ihr zur Nutzung eingeräumten Rechte ohne vorherige Zustimmung von SoftVision an Dritte weder veräußern, noch verschenken oder verleihen, noch vermieten. Die Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Im Falle der Weitergabe sind alle Unterlagen durch den Kunden zu übergeben und das Recht des Kunden zur Nutzung der Software erlischt.

(12) Der Einsatz der Software in einem Rechen- oder Netzwerksystem ist nicht erlaubt, wenn dadurch die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ohne ausreichende Anzahl an Lizenzen ermöglicht wird. Es müssen angemessene Mechanismen oder Verfahren bereitgehalten werden, um sicherzustellen, dass die Software nur von Personen mit einer gültigen Lizenz benutzt werden kann. Dies gilt auch, wenn die Software auf einem Netzwerk-Server zu dem alleinigen Zweck der Verteilung oder Bereitstellung an andere Computer installiert ist, wie z. B. bei "shared installations" oder "Terminal Services".

(13) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Software-Identifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

(14) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i. S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Verfahren anzuwenden, die aus der Binär-Software Quellcodes oder Teile davon wiederherstellen, die zur Erlangung von Kenntnissen über Konzeption oder Erstellung der Software führen oder die Software abändern. Insbesondere ist sog. "reverse-engineering" (Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software), Rückübersetzung des überlassenen Programm-Codes in andere Codeformen (Dekompilierung) und Programmänderungen für den eigenen Gebrauch unzulässig. Sämtliche Informationen, sowie verwendete Methoden und Verfahren über die Software sind vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und stets vertraulich zu behandeln. Es dürfen keine Teile oder Verfahren der Software zur mittelbaren oder unmittelbaren Erstellung eigener Software verwendet werden. Es ist dem Kunden nicht erlaubt, mit der Software eine neue oder abgeleitete Software zu entwickeln, welche den gleichen Zweck oder Nutzen verfolgt oder im gleichen Markt angesiedelt ist. Eine Kapselung der Komponenten in eigene Module, z. B. zur Verfügungstellung für andere Entwickler, sowohl in Source-Code als auch in kompilierter (z. B. DLL, EXE) oder anderer Form, ist nicht erlaubt. Die Integration der Software in ein anderes Standard-Software-Produkt und der Vertrieb als Bestandteil eines solchen Produkts, insbesondere als OEM-Nutzung, sind nicht erlaubt und bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch SoftVision.

(15) Der Kunde darf die Software einmal kopieren, um eine Sicherungskopie zu erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Kann der Kunde nachweisen, dass die auf einem Datenmedium bereitgestellte Originalversion nicht mehr auffindbar ist oder unbrauchbar wurde, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Originals. Hat der Kunde die Software im Wege des Online-Downloads erworben, ist er berechtigt, die Software auf einen Datenträger zu kopieren.

(16) Ergänzt oder ersetzt SoftVision die Software im Wege der Nacherfüllung, so stehen dem Kunden die gleichen Rechte an dieser nachträglich überlassenen Software zu wie an der zuvor überlassenen. Soweit die Ergänzung oder Ersetzung dazu führt, dass der Kunde mehr als eine – nicht notwendig vollständige – Software-Version erhält, hat er die überzählige Software zu löschen, die Löschung schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Datenträger an SoftVision zurückzugeben. Nutzungsrechte an der überzähligen Software erlöschen mit Einsatz der neuen Software-Teile nach Ablauf einer Frist von vier Wochen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Leistungen von SoftVision, die ohne eine Verpflichtung hierzu erbracht werden.

(17) Die in diesem § 2 enthaltenen Regelungen binden den Kunden auch schuldrechtlich.

§ 3 Server-/Webserver-Lizenzen und Server-typische Funktionalität auf einem Client

(1) Wird die Software als Bestandteil einer Server-/Webserver-Anwendung eingesetzt, so ist eine separate Lizenz erforderlich. Dies kann eine Webserver- Erweiterung wie z. B. ISAPI, NSAPI oder CGI sein, aber auch die Integration in dynamische und statische Webseiten wie z. B. über Notes-Datenbanken, ASP oder PHP sein. Auch für Server-Anwendungen, z. B. in Form von Diensten die durch andere Computer benutz- bzw. startbar sind, beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt laufen und auf Anfragen warten, ist eine separate Lizenz erforderlich.

(2) Eine Client-Lizenz, also eine Nutzung nach § 2 Abs. (3) bis (6), gewährt ausdrücklich nicht das Recht die Software als Teil oder als Ganzes von nicht beaufsichtigten, nicht interaktiven Client-basierten Applikationen oder Komponenten einzusetzen. Der Kunde darf die Software nicht in einem Zusammenhang einsetzen, bei dem ein Client-Rechner Aktionen stellvertretend für andere Client-Rechner ausführt. Um das Recht zur Nutzung solcher Funktionalität zu erwerben, muss der Kunde über eine Server-Lizenz für jede Maschine verfügen, die die Software als Teil von nicht beaufsichtigten, nicht interaktiven Client- oder Server-basierten Applikationen oder Komponenten einsetzt oder die Software in einem Zusammenhang einsetzt, bei dem ein Client-Rechner Aktionen stellvertretend für andere Client-Rechner ausführt.

§ 4 Allgemeine Leistungsstörungen

(1) Setzt der Kunde eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann er den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn er SoftVision bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass er deren Leistung nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will. Hat der Kunde statt der Fristsetzung eine Abmahnung auszusprechen, so hat er auch hier zugleich mit der Abmahnung mitzuteilen, dass er die Leistung von SoftVision nach ausbleibendem Erfolg der Abmahnung nicht mehr in Anspruch nehmen will.

(2) Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der gekauften Gegenstände bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn SoftVision diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Der Kunde übernimmt es als selbständige Verpflichtung, SoftVision zu ermöglichen, während eines Zeitraums von vier Jahren nach Vertragsschluss die Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages durch dem Kunden am Einsatzort der Software zu überprüfen und sie bei dieser Überprüfung nach Kräften zu unterstützen. Die Überprüfung erfolgt nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden. Die Ankündigung hat mit einer Frist von wenigstens sieben Tagen zu erfolgen. SoftVision wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Kunden so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

§ 5 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen.

(2) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von SoftVision durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass SoftVision dem Kunden eine neuere Software-Version zur Verfügung stellt, die alle nach diesem Vertrag geschuldete Beschaffenheit aufweist und der Kunde hinsichtlich der Nutzung der Software gegenüber der nach diesem Vertrag geschuldeten Beschaffenheit nicht unzumutbar beeinträchtigt.

(4) Solange der Kunde die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist SoftVision berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(5) SoftVision haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von SoftVision erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(6) Der Kunde wird SoftVision bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(7) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von SoftVision zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen von SoftVision zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(8) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist Fulda. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

§ 6 Haftung im Übrigen

(1) SoftVision haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) SoftVision schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob SoftVision ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SoftVision insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SoftVision.

§ 7 Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fulda. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Stand: 01.10.2013

SoftVision Development GmbH, Kurfürstenstraße 15, 36037 Fulda, Deutschland

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